Satzung Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Groß-Gerau

Bündnis 90/Die Grünen
Bist Du dabei? Bündnis 90/Die Grünen

Präambel

Der Ortsverband setzt sich für den nachhaltigen Schutz und die klimagebotene, sparsame Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen unserer Stadt ein. Der Ortsverband bekennt sich zu den Werten eines sozial gerechten, Vielfalt respektierenden und gewaltfreien Miteinanders. Er steht zu den Prinzipien der parlamentarischen Demokratie auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 1 Name und Sitz

Der Ortsverband ist eine örtliche Parteigliederung der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „Bündnis 90/Die GRÜNEN Ortsverband Groß- Gerau“, Kurzname „GRÜNE Groß-Gerau“. Sein Sitz ist Kreisstadt Groß-Gerau.§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Ortsverbandes kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in Groß-Gerau hat und sich zu den Grundsätzen in der Präambel und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt.

(2) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in, sowie die Tätigkeit oder Kandidatur für eine andere politische Partei oder eine gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Wahl antretende Wählergemeinschaft.

(3) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des Ortsverbands schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrags kann die Bewerberin / der Bewerber bei der Ortsmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Eine Zurückweisung ist gegenüber der Bewerberin / des Bewerbers schriftlich zu begründen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstands zum Aufnahmeantrag.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbands zu erklären.

(3) Durch den Ortsverband kann die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als zwölf Monate im Rückstand ist und nach der zweiten schriftlichen Mahnung nicht innerhalb eines Monats Teilzahlung leistet.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds, das gegen die Satzung oder das Parteiprogramm erheblich verstößt oder in anderer Weise das Ansehen der Partei beeinträchtigt, entscheidet der Ortsverband in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei sowie im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen und der Satzung aktiv und passiv an der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten mitzuwirken, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen o.ä. der Parteiorgane teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf des Jahres zu entrichten.

§ 5 Freie Mitarbeit

(1) Die Mitarbeit parteiloser Personen im Ortsverband ist möglich. Freie Mitarbeit beginnt mit der Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand und der Annahme durch den Vorstand. Gleiches gilt für den Fall der Kündigung.

(2) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion im Ortsverband zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Information.
Ihre Anträge, Redebeiträge und Einschätzungen gehen gleichwertig in die Beratungen ein. Sie sind als Kandidaten auf der Kommunalwahlliste des Ortsverbandes wählbar.

(3) Freie Mitarbeit endet

  • durch Erklärung gegenüber dem Vorstand
  • durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate
  • bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung

(4) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie können nicht stimmberechtigt in die Entscheidungsgremien von Bündnis 90/Die GRÜNEN delegiert werden.

§ 6 Organe des Ortsverbandes

(6a) Ortsmitgliederversammlung

(1) Oberstes beschlussfassendes Organ des Ortsverbandes ist die Ortsmitgliederversammlung.

(2) Ortsmitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

(3) Ortsmitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Es wird grundsätzlich per E-Mail eingeladen, es sei denn, jemand widerspricht oder besitzt keine E-Mail-Adresse.

(4) Außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen.

(5) Jeder Teilnahmeberechtigte kann Anträge für die Tagesordnung beim Ortsvorstand einreichen.

(6) Zu den Aufgaben der Ortsmitgliederversammlung gehören:

a) Beratung und Beschlussfassung über Ortsprogramm und Satzung sowie an sie gestellte Anträge

b) Aufstellung einer möglichst quotierten Liste zu den Kommunalwahlen Groß-Gerau

c) Information und Diskussion über relevante Themen bündnisgrüner Politik und aktueller Vorgänge in Fraktion, Kreisverband und Stadt

d) Wahl des Ortsvorstands, der Kassenprüfer und, falls erforderlich, der Delegierten zu anderen Parteiorganen

e) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und dessen Entlastung

f) Beschluss über die Mindesthöhe des beim Ortsverband verbleibenden Betrag

(7) Über alle Ortsmitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von der nächsten Versammlung zu beschließen ist. Die Protokolle können jederzeit beim Vorstand eingesehen werden.

(8) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sie muss in der Einladung vorgesehen sein.

(9) Ortsmitgliederversammlungen sind öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(10) Können die Mitglieder physisch nicht zusammenkommen, kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Beschlussfassung auf einer Videokonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder mit einer offenen Abstimmung einverstanden sind.

(11) Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und 10 % der Mitglieder anwesend sind.

(6b) Ortsvorstand

(1) Die Ortsmitgliederversammlung wählt mindestens drei, maximal sieben Mitglieder des Ortsvorstandes. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den beiden gleichberechtigten Sprecher*innen und einem*r Kassierer*in. Hinzu kommen bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer*innen. Darunter sollte sich ein Mitglied der GRÜNE-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung befinden. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Ortsvorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er ist an die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung gebunden. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) Einberufung, Leitung und Protokollierung der Mitgliederversammlung

b) Vertretung des Ortsverbands nach außen

c) Kontakt zu Kreis- und Landesverband der Bündnisgrünen

d) Planung und Durchführung von Veranstaltungen

e)  Organisation der Mitgliederliste, der Ortskasse und der Website.

(3) Der Ortsvorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht, dessen politischer Teil mindestens einmal jährlich vorzulegen ist. Der finanzielle Teil des Jahresberichtes ist vor der Berichterstattung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer*innen zu prüfen.

(4) Alle Vorstandssitzungen sind mitgliederoffen. Über alle Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

§ 7 Wahlverfahren

(1)  Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer*innen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, falls kein Widerspruch erfolgt.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Netto-Einkommens, mindestens jedoch 10 € im Monat. Für Schüler, Studierende, Auszubildende, Ruhe- und Bürgergeldbezieher beträgt der Beitrag 3 € im Monat. Der Mitgliedsbeitrag ist insgesamt jährlich bis Ende eines Jahres zu entrichten.

§ 9  Satzungsänderung

Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Sie muss in der Einladung vorgesehen sein.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Ortsverbands bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Ortsverbands. Sollte es hierzu kommen, dann geht das Eigentum des Ortsverbands an die übergeordneten Organe der Partei.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die veränderte Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.